Lunch-Talk im Mai: FifHO - Forschungsstelle für interdisziplinäre föderale Hochschulrechtsvergleichung (Prof. Nikolas Eisentraut / Leibniz-Universität Hannover) : Datum:
Wie unterscheiden sich die Landeshochschulgesetze in Deutschland? Das Projekt FifHO untersucht diese Frage an drei Themenbereichen. Projektleiter Nikolas Eisentraut berichtet im Interview und im Lunchtalk von ersten Ergebnissen
Lieber Herr Eisentraut, was macht das Wissenschafts- und Hochschulrecht für Sie interessant?
Das Wissenschafts- und Hochschulrecht ist aus staats- und verwaltungsrechtlicher Perspektive ein sehr interessantes Forschungsfeld, weil es einige Besonderheiten hat. Wir haben einen starken öffentlichen Sektor mit den öffentlichen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Akteuren. Gleichzeitig haben wir es aufgrund der föderalen Ordnung mit unterschiedlichen Landeshochschulgesetzen und mit Regelungsvielfalt zu tun. Auch der Bund mischt über die Wissenschaftsfinanzierung bei all dem mit. Dazu kommt die staatsrechtliche Aufladung durch die Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz. In diesem Regelungsgefüge stellen sich unheimlich viele juristisch spannende Fragen.
In ihrem Projekt FifHO schauen Sie sich die Landeshochschulgesetze an. Wie groß sind da die Unterschiede?
Da muss man zunächst einen Blick in die bundesdeutsche Geschichte werfen. Gestartet sind wir nach dem zweiten Weltkrieg mit einem föderalen System, in dem die Länder sehr große Freiheiten hatten. 1976 folgte das Hochschulrahmengesetz des Bundes, um die entstehenden Divergenzen bundesrechtlich einzuhegen. Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das Hochschulrecht wieder in die ausschließliche Länderkompetenz überführt. Dennoch entfaltet das Hochschulrahmengesetz bis heute an vielen Stellen eine Art Klammerwirkung, soweit die Landeshochschulgesetze an bundesrechtlichen Vorgaben festgehalten haben – zum Beispiel im Bereich der Hochschulorganisation. In diesen Bereichen haben wir deswegen noch eine große Einheitlichkeit, in anderen gibt es dagegen doch deutliche Unterschiede, etwa bei modernen Themen, die zu Zeiten des Hochschulrahmengesetzes noch keine größere Rolle gespielt haben – etwa Open Science. Heute ist es oft so, dass Reformen aus einer Art Rechtsvergleich entstehen: Was machen die anderen Länder? Haben die vielleicht spannende neue Regelungsmodelle? Da inspiriert man sich gegenseitig.
Sie vergleichen die Landeshochschulgesetze an drei Themenbereichen. Welche sind das?
Wir werfen einen Blick auf Open Science, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung. Hintergrund dieser Themenwahl ist unsere Forschung am DZHW zu wertebasierter Governance, also der Ausrichtung steuernder Einflussnahmen an bestimmten Wertvorstellungen. Im Projekt beginnen wir damit, eine die 16 Landeshochschulgesetze vergleichende Kommentierung zu schreiben. Wir schauen also, welche Paragrafen zu den jeweiligen Themenbereichen in den unterschiedlichen Landeshochschulgesetzen vorhanden sind, legen sie aus und vergleichen sie.
Dabei haben wir den Anspruch, interdisziplinär anschlussfähig zu sein: Die Kommentierungen sollen also nicht nur für die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis interessant sein, sondern auch für die in der Wissenschafts- und Hochschulforschung tätigen Kolleginnen und Kollegen. Wir schauen uns dafür im Projekt im Rahmen eines Scoping Reviews an, wie die Wissenschafts- und Hochschulforschung in den drei Themenbereichen rechtliche Fragen verarbeitet und welche Bedarfe sich daraus für unseren Vergleich ergeben.
Wenn wir das Beispiel Open Science nehmen: Was fällt Ihnen auf?
In diesem Bereich können wir eine große Diskrepanz zwischen den Landeshochschulgesetzen sehen. Open Science ist ein Thema, das erst seit den 2000er Jahren an Fahrt aufnimmt. Angefangen hat die Entwicklung mit Open Access, also dem freien Zugang zu Forschungsergebnissen im Sinne der Berliner Erklärung. Open-Access-Fördergebote finden sich schon seit einigen Jahren in mehreren Landeshochschulgesetzen wieder, aber nicht in allen. Der Open Science-Gedanke hat erst in zwei Landeshochschulgesetzen Eingang gefunden. Vorreiter ist Berlin, das seinen Hochschulen Fördergebote auferlegt.
Wie stark nehmen denn diese Gesetze Einfluss auf den Alltag an den Hochschulen?
Das Recht ist natürlich eine Steuerungsressource für Wissenschaftspolitik. Wenn wir uns Open Science anschauen: Da gibt es grundsätzlich keine Norm im Grundgesetz, die das fordert. Aber die Landespolitik kann mit ihrer Gesetzgebung einen wissenschaftspolitischen Impuls geben. Juristisch ist das erstmal sehr weich gefasst, es gibt keinen Zwang oder Pflichten, sondern Fördergebote. Daran schließt sich die spannende Frage an, wie solche Fördergebote tatsächlich gelebt werden: Wie sieht die Rechtswirklichkeit aus? Wie wird sie angenommen? Der interdisziplinäre Zuschnitt im Projekt FifHO soll auch dafür die Grundlagen legen: Die Landeshochschulgesetze nicht nur rechtsdogmatisch zu analysieren, sondern auch die Normwirklichkeit zu erforschen, also Rechtswirkungsforschung machen zu können. Das ist dann auch für die Rechtspraxis, insbesondere die Rechtsgestaltung spannend: Welche Regelungsmodelle funktionieren?
Im Vergleich zur Open Science finden sich Paragrafen zur Gleichberechtigung wahrscheinlich in allen Landeshochschulgesetzen, oder?
Ja. Hier gibt es auch ausdrücklich einen Verfassungsauftrag zur Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG. Manche Landeshochschulgesetze beziehen sich weitergehend auch auf Diversität, da kann man auch politische Richtungsentscheidungen an den Landeshochschulgesetzen ablesen.
Wie intensiv sind im Moment die Reformbewegungen in den Ländern?
Bei 16 Landesgesetzgebern wird Hochschulrecht nie langweilig. Aktuell stehen Reformen etwa in Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an. Themen, die in diesem Zuge intensiv diskutiert werden, sind das Ordnungsrecht über Studierende, die Reform der Personalstrukturen, Resilienz und auch der Umgang mit Machtmissbrauch. Und im Föderalismus wird natürlich auch sehr genau beobachtet, wenn ein einzelnes Bundesland einen Vorstoß in einem Bereich macht.